Für den Kreis Viersen gilt ab dem 15.5. Stufe I
Die Notbremse wird in der Nacht von Donnerstag, 13. Mai, auf Freitag, 14. Mai um 0 Uhr, aufgehoben. Das NRW-Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) hat dies durch einen Erlass der entsprechenden Allgemeinverfügung bestätigt.
Bei Inzidenzwerten von über 100 gelten wie bisher auch die Regelungen der Bundesnotbremse. Fallen die Inzidenzwerte in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt unter 100, erfolgen Öffnungsschritte in einem zweistufigen Verfahren. Die erste Stufe mit vorsichtigen Öffnungen gilt für Kreise und kreisfreie Städte mit Inzidenzwerten zwischen 100 und 50. Die zweite Stufe gilt für Kreise und kreisfreie Städte mit Inzidenzwerten unter 50. Vor allem in der ersten Stufe sind die Öffnungsschritte weiterhin an negative Testergebnisse geknüpft, um für weitere Sicherheit zu sorgen und durch ein größeres Testgeschehen Infektionsketten schnell und gezielt unterbrechen zu können. Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Geimpfte und Genesene negativ Getesteten gleich, zudem werden sie bei Personenbegrenzungen nicht mitgezählt.
Folgende Stufe sieht die aktuelle Coronaschutzverordnung aktuell für den Kreis-Viersen vor:
Folgende Stufen sieht die aktuelle Coronaschutzverordnung künftig vor:
Inzidenz >100 (Bundesnotbremse) |
Stufe 1 Inzidenz 100-50 |
Stufe 2 Inzidenz < 50 |
|
Ausgangs-beschränkungen | Ausgangsbeschränkungen von 22 Uhr bis 5 Uhr mit Ausnahmen | keine Ausgangs- beschränkungen |
keine Ausgangs- beschränkungen |
Kontakt-beschränkungen | Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind erlaubt für Angehörige des eigenen Haushalts + 1 Person eines weiteren Haushalts | Eigener Haushalt plus 1 Person (plus Kinder bis einschl. 14 Jahren) Außerdem wieder 5 Personen aus 2 Haushalten (plus Kinder bis einschl. 14 Jahren) |
Treffen mit 10 Personen aus bis zu 3 Haushalten (plus Kinder bis 14 Jahren) möglich |
Kultur | Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und Kinos sind untersagt. Auch der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. |
Konzerte unter freiem Himmel mit max. 500 Personen (Sitzplan) und negativem Testergebnis möglich Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen max. 1 Besucherin/Besucher pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche. |
Konzerte und Aufführungen auch in Theatern, Opern- und Konzerthäusern und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen sind zulässig. Voraussetzungen sind ein negatives Testergebnis der Zuschauer, Einhaltung des Mindestabstands und Kontaktrückverfolgung (Sitzplan) |
Sport | Erlaubt bleibt im Freien (auch auf Außensportanlagen) die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands. Bei Kindern unter 14 Jahren ist Sport in Gruppen von maximal 5 Personen zulässig. Fitnessstudios geschlossen. |
Ausübung von kontaktfreiem Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Personen
Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen wie bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen sowie für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschl. 14 Jahre Zuschauer unter freiem Himmel mit negativem Testergebnis wieder erlaubt ( bis zu 20 Prozent der Kapazität, max. 500 Personen, Sitzplan) |
Sport im Freien ohne Personen-begrenzung erlaubt
Hallensport/ Fitnessstudios mit Test und Kontakt-nachverfolgung, Kontaktsport innen nur in Gruppen wie bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen Zuschauer unter freiem Himmel auch ohne Test erlaubt ( bis zu 20 Prozent der Kapazität, max. 500 Personen) Zuschauer in Innenräumen nur auf Sitzplätzen mit negativem Testergebnis, bis zu 20 Prozent der Kapazität, höchstens jedoch 250 Personen |
Freizeit | Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestelle, Solarien, Prostitutionsstätten, bleiben geschlossen. | Öffnung kleinerer Außeneinrichtungen: Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten, Voraussetzung: negatives Testergebnis Freibäder dürfen zur Sportausübung (keine Liegewiesen) öffnen, Begrenzung der Besucheranzahl Voraussetzung ist negatives Testergebnis |
Öffnung von Freibädern auch mit Liegewiesen mit negativem Testergebnis und Personenbegrenzung
Betrieb von Spielhallen, Wettbüros, und ähnl. Einrichtungen möglich mit Personenbegrenzung und negativem Testergebnis |
Einzelhandel | Geschäfte, die nicht Grundversorgung sind, geschlossen (Inzidenz über 150) bzw. nur mit click&meet plus negativem Testestergebnis und Begrenzung auf einen Kunden pro 40 qm (Inzidenz zwischen 150 und 100), | Alle Geschäfte geöffnet. Geschäfte, die nicht Grundversorgung sind, mit negativem Testergebnis, ohne Terminbuchung , Reduzierung Kundenbegrenzung auf einen Kunden pro 20 Quadratmeter, Voraussetzung ist negatives Testergebnis |
Reduzierung der Kundenbegrenzung auf einen Kunden pro 10 Quadratmeter, kein Test erforderlich |
Gastronomie | Betrieb ist nicht zulässig | Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist im Außenbereich und mit negativem Testergebnis für Gäste und Bedienung zulässig | Betrieb von gastronomischen Einrichtungen auch im Innenbereich mit negativem Testergebnis für Gäste und Bedienung zulässig, , Abstandsregeln
Betrieb von Kantinen und Mensen zulässig |
Beherbergung | Private Übernachtungen nur in Härtefällen zulässig | Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen und auf Campingplätzen mit negativem Testergebnis zulässig
Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken in Hotels u.ä. Einrichtungen mit bis zu 60 Prozent der Kapazität zulässig,Voraussetzung ist negatives Testergebnis |
Wegfall der Kapazitätsbegrenzung bei Hotels |
Messen/ Märkte |
Betrieb ist nicht zulässig | Betrieb ist nicht zulässig | Unter Hygieneauflagen zulässig, 1 Be-sucher pro 7qm der für Besucher zu-gänglichen Fläche |
Tagungen/ Kongresse |
Veranstaltung ist nicht zulässig | Veranstaltung ist nicht zulässig | Zulässig mit Personenbegrenzung und Test |
Private Veranstaltungen |
Nicht zulässig | Nicht zulässig | Im Außenbereich mit max. 100 Personen zulässig, in Innenräumen mit max. 50 Personen – jeweils mit negativem Testergebnis |
210512_coronaschvo_ab_15.05.2021_lesefassung_mit_markierungen